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Klaus macht Staat

Verfassung für die Republik Klaustopia

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor den Schülerinnen und Schülern, den Lehrkräften, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Schulleitung, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Neumünster dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das klaustopische Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt diese Verfassung gegeben.

l. Grundrechte

Artikel 1 (Die Würde des Menschen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das klaustopische Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 (Freie Entfaltung und Schutz)

  1. Alle Menschen sind gleichwertig geschaffen und haben das Recht auf Leben, Freiheit und das Streben nach Glück.
  2. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner gegebenen Rolle innerhalb der Schule oder des Staates, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
  3. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
  4. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In die Freiheit darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3 (Meinungs- und Pressefreiheit)

  1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
  2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel 4 (Eigentum und Unternehmen)

  1. Das persönliche und gesellschaftliche Eigentum wird gewährleistet. Schranken finden sich in den Gesetzen.
  2. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Artikel 5 (Versammlung)

Alle Klaustopier haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen im öffentlichen Raum kann dieses Recht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 6 (Vereinigungen)

  1. Alle Klaustopier haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, politische Parteien und kommerzielle Unternehmen zu gründen.
  2. Alle Klaustopier haben das Recht, sich an diesen Vereinigungen zu beteiligen. Es gilt so auch ein Recht auf freie Berufswahl.
  3. Einschränkungen finden sich in der Pflicht zur Verfassungstreue und in den Regelungen der allgemeinen Gesetze.

II. Grundsätzliche Bestimmungen

Artikel 7 (Demokratie und Staatsbürger)

  1. Alle Schülerinnen und Schüler, alle Lehrpersonen und Angestellten der Klaus-Groth-Schule sind gleichberechtigte Bürger des demokratischen Staates Klaustopia.
  2. Die Staatsbürgerschaft darf nicht entzogen werden.

Artikel 8 (Einschränkung der Grundrechte)

  1. Die oben genannten Grundrechte können durch ein Gesetz oder die Instanzen der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden.
  2. Für Gesetze, die mit erheblichen Einschränkungen der Grundrechte verbunden sind, gelten die Anforderungen aus Artikel 9.
  3. In keinem Fall dürfen die Grundrechte und Bestimmungen aus Artikel 1-10 in ihrem Wesenskern angetastet werden.
  4. Wer die Grundrechte zum Kampf gegen die darin begründete freiheitlich-demokratische Grundordnung einsetzt, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Oberste Gericht ausgesprochen.

Artikel 9 (Verfassungsänderung)

  1. Unter Einhaltung von Artikel 8 (2) [Einschränkung der Grundrechte] kann diese Verfassung durch ein allgemeines Gesetz geändert werden.
  2. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments und einer Genehmigung durch das Oberste Gericht.

Artikel 10 (Beziehungen zur BRD)

Der Staat Klaustopia sieht sich als Teilstaat der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesetze und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland gelten uneingeschränkt und begrenzen jede Gesetzgebung und Rechtsprechung Klaustopias.

Artikel 11 (Geltungsbereich)

  1. Das öffentliche Leben ist an die Uhrzeiten der staatlichen Existenz gebunden. Für die einzelnen Bürger besteht eine Anwesenheitspflicht. Es muss einer Arbeit nachgegangen werden.
  2. Die Existenz des klaustopischen Staates und somit die Gültigkeit dieser Verfassung beginnen mit gegebenen Einschränkungen am Tag des Inkrafttretens und vollumfänglich am 8. Juli des Jahres 2024. Sie endet formal am Ende des 11. Juli desselben Jahres, doch der Geist unserer Nation und ihrer Verfassung soll weiterleben.
  3. Das klaustopische Staatsgebiet entspricht dem Schulgelände der Klaus-Groth-Schule inklusive der durch das Gewohnheitsrecht zugeschriebenen Gebiete im Rencks Park. Innerhalb des Schulgeländes gibt es zudem außerstaatliche Sperrbereiche.

Artikel 11a (Gültigkeit schulischer Ordnung)

  1. Der ausgerufene Staat ist ein Provisorium und ein Experiment, das das Bewusstsein für unsere Demokratie stärken soll.
  2. Trotz weitgehender Souveränität dieses Demokratie-Experiments kann es zu Situationen kommen, die im Rahmen der bestehenden staatlichen Ordnung nicht geregelt sind. In diesen Fällen gelten das Schulgesetz und die Schulordnung sowie insbesondere die Befugnisse der Schulleitung.
  3. Grundsätzlich gelten unabhängig von der staatlichen und verfassungsbedingten Souveränität die schulgesetzliche Ordnung der Aufsichtspflicht und des Weisungsrechts der Lehrkräfte.

Artikel 12 (Planungsgruppe)

Vor der Vereidigung der entsprechenden Amtsträger fungiert der Parlamentarische Rat, bestehend aus dem Politik-Team der Planungsgruppe, als rechtsprechende und exekutive Gewalt und regelt die Einzelheiten aller staatlichen Prozesse.

Artikel 13 (Neue Verfassung)

Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine neue Verfassung in Kraft tritt, die von dem klaustopischen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

III. Parlament und Gesetzgebung

Artikel 14 (Parteien)

  1. Die innere Ordnung und politische Zielsetzung der Parteien muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
  2. Jede Partei wählt aus ihren Mitgliedern mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden, der die Führung der Partei übernimmt und für ihr Tun verantwortlich ist.
  3. Jede Partei muss für die Parlamentswahl ein öffentlich zugängliches Parteiprogramm vorweisen und sollte einen Kandidaten für das Amt des Kanzlers aufstellen.
  4. Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss sie eine nach Listenplatz geordnete Liste ihrer mindestens sieben Kandidaten spätestens eine Woche vor dem Wahltermin beim Parlamentarischen Rat vorlegen. Alle Kandidaten müssen Parteimitglieder sein, die klaustopische Staatsbürgerschaft besitzen und mit ihrer Nominierung einverstanden sein.

Artikel 15 (Wahl des Parlaments)

  1. Die Abgeordneten des klaustopischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
  2. Wahlberechtigt sind alle Bürger Klaustopias. Sie haben eine Stimme, die sie an eine der zur Wahl zugelassenen Parteien vergeben können.
  3. Nach Auszählung der Stimmen werden die 25 Sitze des Parlaments nach dem Verhältniswahlrecht an die Kandidaten der Parteien vergeben.
  4. Erringt eine Partei mehr Sitze als sie Kandidaten hat, kann sie für weitere Kandidaten werben, die für die Partei ins Parlament einziehen. Die Nachrücker werden vom Parlament in konstituierender Sitzung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Bei einer Ablehnung entscheidet das Oberste Gericht. Kriterien sind die Verfassungstreue und die Vereinbarkeit des Kandidaten mit der Erwartungshaltung bei der Wahl seiner Partei.

Artikel 16 (Parlament/Gesetzgebung)

  1. Das Parlament ist die Vertretung des klaustopischen Volkes und der alleinige Gesetzgeber. Die Regierung muss die Gesetze umsetzen und darf keine eigenen Gesetze erlassen. Nur das Parlament darf Steuern erheben und den Haushalt festlegen.
  2. Ein Gesetzentwurf sowie Änderungsanträge dazu können von der Regierung oder Mitgliedern des Parlaments eingebracht werden. Das Parlament berät darüber und kann den Gesetzentwurf mit einfacher Mehrheit verabschieden.
  3. Das Parlament kann von allen Regierungsmitgliedern und Staatsbeamten Erscheinen und Auskunft vor dem Parlament verlangen.

Artikel 17 (Konstituierende Sitzung)

Nach der Bildung des Parlaments kommt dieses zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und bearbeitet zunächst folgende Punkte in gleicher Reihenfolge:

  1. Wahl des Parlamentspräsidenten, Stellvertreters und der Schriftführer
  2. Wahl der Richter
  3. Gegebenenfalls die Wahl der Nachrückkandidaten nach Artikel 15
  4. Wahl des Kanzlers
  5. Beginn der freien Tagesordnung und die Verabschiedung von Gesetzen

Artikel 18 (Parlamentspräsidium und Prozederes)

  1. Das Parlament wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Parlamentspräsidenten und vereidigt diesen auf die Verfassung. Derjenige mit den zweitmeisten Stimmen wird Stellvertreter. Der Parlamentspräsident leitet fortan die Parlamentssitzungen und ist verantwortlich für Organisation und Repräsentation des Parlaments. Er ist zu Neutralität verpflichtet.
  2. Das Parlament wählt ebenso einzeln einen Stellvertreter und zwei Schriftführer, die die Sitzungen protokollieren.
  3. Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Das Parlament tagt öffentlich. Mit Zweidrittelmehrheit kann eine nicht-öffentliche Sitzung beschlossen werden.

Artikel 19 (Neuwahl von Amtsträgern)

  1. Werden gegen einen der folgenden Amtsträger Unterschriften von einem Drittel seines Wahlgremiums gesammelt oder tritt dieser zurück, kommt es zur Neuwahl: der Parlamentspräsident, der Kanzler, Parteivorsitzende, die Minister und ausdrücklich nicht die Richter. Diese werden nur durch Rücktritt neu gewählt.
  2. Tritt ein Mitglied des Parlaments zurück oder wird vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen, rückt der nächste Kandidat der Wahlliste seiner Partei nach.

Artikel 20 (Neuwahlen)

Während des Bestehens des Staates sind keine Neuwahlen des Parlaments vorgesehen. Sie werden jedoch veranlasst, wenn

  1. die Wahl des Kanzlers oder der Richter vielfach scheitert oder
  2. ein Drittel der Bürger Klaustopias Neuwahlen verlangt oder
  3. eine Vertrauensfrage des Kanzlers vom Parlament mehrheitlich verneint und auch kein neuer Kanzler gewählt wird.

IV. Regierung

Artikel 21 (Die Regierung)

  1. Die Regierung ist die ausführende Gewalt und besteht aus dem Kanzler und den Ministern. Diese dürfen keine weitere bezahlte Tätigkeit ausüben.
  2. Der Kanzler leitet die Regierungsgeschäfte und ist zugleich das Staatsoberhaupt. Er wird vom Parlament auf Vorschlag eines Mitglieds mit absoluter Mehrheit gewählt. Er ernennt einen Minister zu seinem Stellvertreter.
  3. Die Minister leiten eigenverantwortlich die ihnen anvertrauten Bereiche der Verwaltung. Sie werden auf Vorschlag des Kanzlers vom Parlament bestätigt und können jederzeit vom Kanzler entlassen werden. Sie sind dem Kanzler mit dessen Richtlinienkompetenz untergeordnet.
  4. Auf Grundlage der allgemeinen Gesetze kann die Regierung Verordnungen erlassen.

Artikel 22 (Der Amtseid)

Der Kanzler, die Minister sowie der Parlamentspräsident leisten bei Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Parlaments folgenden Eid:

"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des klaustopischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze Klaustopias wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Herr Jesper helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

V. Rechtssprechung

Artikel 23 (Oberstes Gericht - Konstitution)

  1. Die gesamte rechtsprechende Gewalt wird von den Richtern des Obersten Gerichts ausgeübt.
  2. Es besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern. Sie üben das Richteramt hauptberuflich aus, müssen Staatsbürger sein und dürfen kein anderes politisches Amt und keinen anderen Beruf ausüben.
  3. Die Richter des Obersten Gerichts werden einzeln vom Parlament mit absoluter Mehrheit gewählt und auf die Verfassung vereidigt. Kandidaten für die Wahl kann jeder Abgeordnete des Parlaments vorschlagen.

Artikel 24 (Befugnisse des Obersten Gerichts)

  1. Das Oberste Gericht entscheidet über alle Rechtskonflikte und Rechtsfragen innerhalb des Geltungsbereichs der klaustopischen Gesetze.
  2. Für eine Verurteilung ist die Mehrheit der Richter notwendig.
  3. Beklagt werden können natürliche Privatpersonen, Amtsträger und Beamte, Unternehmen und Vereinigungen sowie staatliche Institutionen. Anklagen können Privatpersonen, Unternehmen und Vereinigungen und der Staat durch die Staatsanwaltschaft sowie in Ausnahmefällen einzelne staatliche Instanzen. Das Oberste Gericht kann auch selbst aktiv werden.
  4. In einem Strafprozess beschuldigt die Staatsanwaltschaft jemanden, eine Straftat begangen zu haben.
  5. In einem Zivilprozess verklagt jemand einen anderen aufgrund eines privatrechtlichen Konflikts. Hier kann es zu Schadensersatzansprüchen kommen.
  6. Weitere mögliche Verfahren, die von jedem beantragt werden können, sind das Organstreitverfahren, die Verfassungsbeschwerde, Normenkontrollen, Verbotsverfahren und jede weitere Klärung unklarer rechtlicher Situationen.